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URTEIL DES GERICHTSHOFES
5. November 2002
„Artikel 43 EG und 48 EG – Gesellschaft, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz
hat – Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem
anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht – Gesellschaft, von der nach dem
Recht des Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat – Nichtanerkennung
der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den
Aufnahmemitgliedstaat – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit –
Rechtfertigung“
In der Rechtssache C-208/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Überseering BV
gegen
Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel
43 EG und 48 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der
Kammerpräsidenten J. P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter) und
R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P.
Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie
der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Überseering BV, vertreten durch Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,
- der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten
durch Rechtsanwalt F. Kösters,
- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und B.
Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als
Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als
Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill
als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.
Patakia und C. Schmidt als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, J. F.
Jónsson und E. Wright als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Überseering BV, vertreten
durch W. H. Wagenführ, der Nordic Construction Company Baumanagement
GmbH (NCC), vertreten durch F. Kösters, der deutschen Regierung,
vertreten durch A. Dittrich, der spanischen Regierung, vertreten durch
N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung,
vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, der Regierung des
Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von J.
Stratford, der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, und der
EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, in der Sitzung vom
16. Oktober 2001, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
4. Dezember 2001, folgendes
Urteil
1.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Mai 2000, gemäß Artikel 234
EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Überseering
BV (im Folgenden: Überseering), einer am 22. August 1990 in das
Handelsregister von Amsterdam und Haarlem eingetragenen Gesellschaft
niederländischen Rechts, und der Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC), einer Gesellschaft mit Sitz in
Deutschland, über die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von
Bauarbeiten in Deutschland, mit der Überseering NCC beauftragt hatte.
Nationales Recht
3.
Nach der ZPO ist die Klage einer Partei, die nicht parteifähig ist, als
unzulässig abzuweisen. Nach § 50 Absatz 1 ZPO ist parteifähig, wer
rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und
Pflichten zu sein; dies gilt auch für Gesellschaften.
4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die
herrschende Lehre in Deutschland folgt, beurteilt sich die Frage, ob
eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im Gegensatz zur Gründungstheorie,
nach der sich die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt,
in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, nach demjenigen Recht, das
am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie). Dies
gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam
gegründet worden ist und anschließend ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.
5.
Eine solche Gesellschaft kann, soweit ihre Rechtsfähigkeit nach
deutschem Recht zu beurteilen ist, weder Träger von Rechten und
Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein, es sei denn, sie
gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise neu, die
zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.
Ausgangsrechtsstreit
6.
Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein Grundstück in Düsseldorf, das sie
gewerblich nutzte. Mit Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992
beauftragte Überseering NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und
eines Motels, die auf diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind
erbracht, Überseering macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.
7.
Im Dezember 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche
Staatsangehörige sämtliche Geschäftsanteile an Überseering.
8.
Nachdem Überseering NCC vergeblich aufgefordert hatte, die
festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte sie 1996 NCC aus dem
zwischen beiden bestehenden Generalübernehmervertrag beim Landgericht
Düsseldorf auf Zahlung von 1 163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz
der Kosten der Beseitigung der angeblichen Mängel und der Folgeschäden.
9.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies
die Berufung zurück. Nach seinen Feststellungen hatte Überseering
aufgrund des Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch zwei deutsche
Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf
verlegt. Es vertrat die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft
niederländischen Rechts in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach
auch nicht parteifähig sei.
10.
Das Oberlandesgericht hielt die Klage von Überseering daher für
unzulässig.
11.
Überseering legte gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision
beim Bundesgerichtshof ein.
12.
Aus den Erklärungen von Überseering ergibt sich ferner, dass sie
parallel zum derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nach
nicht näher bezeichneten sonstigen deutschen Rechtsvorschriften bei
einem deutschen Gericht verklagt wurde. So sei sie vom Landgericht
Düsseldorf – wahrscheinlich aufgrund ihrer Eintragung vom 11. September
1991 in das Grundbuch Düsseldorf als Eigentümerin des Grundstücks, auf
dem das Garagengebäude und das Motel stünden, die NCC saniert habe –
verurteilt worden, Architektenhonorare zu begleichen.
Vorlagefragen
13.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass seine in den Randnummern 4 und 5
dieses Urteils dargelegte Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht
von einem Teil des deutschen Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber
aus verschiedenen Gründen für vorzugswürdig, beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der
Europäischen Union daran festzuhalten.
14.
Zunächst seien alle Lösungsansätze abzulehnen, bei denen durch
Berücksichtigung unterschiedlicher Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung
einer Gesellschaft nach mehreren Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche
Lösungsansätze führten zu Rechtsunsicherheit, weil sich die
Regelungsbereiche, die verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden
sollten, nicht eindeutig voneinander abgrenzen ließen.
15.
Ferner komme die Anknüpfung an den Ort der Gründung den Gründern der
Gesellschaft entgegen, die gleichzeitig mit dem Gründungsort die ihnen
genehme Rechtsordnung wählen könnten. Hierin liege die entscheidende
Schwäche der Gründungstheorie, die vernachlässige, dass die Gründung und
Betätigung einer Gesellschaft auch die Interessen dritter Personen und
des Staates berührten, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz
befinde, sofern dieser sich in einem anderen Staat als demjenigen
befinde, in dem die Gesellschaft gegründet worden sei.
16.
Demgegenüber könne durch die Anknüpfung an den tatsächlichen
Verwaltungssitz verhindert werden, dass die gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften des Staates des tatsächlichen Verwaltungssitzes, mit denen
bestimmte grundlegende Interessen geschützt werden sollten, durch eine
Gründung im Ausland umgangen würden. Im vorliegenden Fall wolle das
deutsche Recht u. a. die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft
schützen. Die Rechtsvorschriften über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) gewährten diesen Schutz durch detaillierte Regelungen
über die Einzahlung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals.
Schutzbedürftig seien weiter bei Verbindungen von Unternehmen auch die
abhängigen Gesellschaften und deren Minderheitsgesellschafter; diesem
Schutz dienten in Deutschland u. a. die Regeln des Konzernrechts oder
bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen die Regeln zur
Entschädigung und zur Abfindung der durch diese Verträge benachteiligten
Gesellschafter. Dem Schutz der von der Gesellschaft beschäftigten
Arbeitnehmer dienten schließlich die Vorschriften über die
Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen bestünden nicht in allen
Mitgliedstaaten.
17.
Für den Bundesgerichtshof stellt sich jedoch die Frage, ob bei der
grenzüberschreitenden Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes
nicht die in den Artikeln 43 EG und 48 EG garantierte
Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung der
Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich ihr
tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht. Die Beantwortung
dieser Frage kann nach seiner Ansicht der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht eindeutig entnommen werden.
18.
In seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily
Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) habe der Gerichtshof
ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer Niederlassungsfreiheit durch
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften
sowie dadurch Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig
auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft
übertrügen; auch habe er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz
zu natürlichen Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre
Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität hätten. Aus diesem
Urteil gehe ferner hervor, dass der EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit
der nationalen Kollisionsregeln hingenommen und die Lösung der damit
verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten habe.
19.
Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg.
1999, I-1459) habe der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde
beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich
wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Der
Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft
nicht ihren Sitz verlegt habe, da sich von der Gründung an der
satzungsmäßige Sitz im Vereinigten Königreich und der tatsächliche
Verwaltungssitz in Dänemark befunden hätten.
20.
Der Bundesgerichtshof fragt sich angesichts des Urteils Centros, ob die
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit bei einem
Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren dann der Anwendung der
Kollisionsregeln entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem
sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft befindet, wenn diese
Kollisionsregeln zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem
Zweck, dort Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht
anerkannt wird.
21.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass es im
Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn
die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründet worden ist, nach dem
Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen
Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr
gerichtlich geltend machen kann?
2. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Artikel 43 EG
und 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht
des Gründungsstaats zu beurteilen?
Zur ersten Vorlagefrage
22.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es
gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die
nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem
Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor den nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit
einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
23.
Nach Ansicht von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der
italienischen Regierung verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsfähigkeit
und die Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats
wirksam gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt
haben soll, beurteilt werden und die Gesellschaft gegebenenfalls in
diesem anderen Mitgliedstaat Ansprüche aus einem Vertrag mit einer dort
ansässigen Gesellschaft nicht gerichtlich geltend machen kann.
24.
Zum einen stützen sie sich auf Artikel 293 Absatz 3 EG, der bestimmt:
„Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander
Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen Folgendes
sicherzustellen:
…
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels
48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des
Sitzes von einem Staat in einen anderen …“
25.
Nach Auffassung von NCC liegt Artikel 293 EG die von allen
Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis zugrunde, dass eine in einem
Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat ihre Rechtspersönlichkeit nicht ohne
weiteres beibehält, sondern dass es hierzu eines gesonderten – bisher
nicht geschlossenen – Übereinkommens der Mitgliedstaaten bedarf. Der
Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei daher
mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit
vereinbar. Die Weigerung eines Mitgliedstaats, die ausländische
Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten
Gesellschaft anzuerkennen, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in
sein Hoheitsgebiet verlegt habe, stelle keine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit dar, da diese Gesellschaft die Möglichkeit habe,
sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats neu zu gründen. Die
Niederlassungsfreiheit schütze allein das Recht, sich in diesem
Mitgliedstaat neu zu gründen oder Niederlassungen zu errichten.
26.
Nach Meinung der deutschen Regierung haben die Verfasser des EG-Vertrags
die Artikel 43 EG und 48 EG in voller Kenntnis der großen Unterschiede
zwischen den Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten und mit der
Absicht in den Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und die
Maßgeblichkeit des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange
keine Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der
Grundlage des Artikels 44 EG erlassene Harmonisierungsrichtlinien auf
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; für die Sitzverlegung stehe eine
solche Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein multilaterales
Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet geschlossen worden.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Anwendung
der Theorie des wahren oder tatsächlichen Verwaltungssitzes in
Deutschland und ihre Auswirkung auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit
und der Parteifähigkeit von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar.
27.
Auch nach Ansicht der italienischen Regierung zeigt die Tatsache, dass
Artikel 293 EG den Abschluss von Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a. sicherzustellen, dass eine
Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen
ihre Rechtspersönlichkeit beibehält, dass die Frage der Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit nach Verlegung des Gesellschaftssitzes nicht durch
die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die
Niederlassungsfreiheit geklärt worden ist.
28.
Die spanische Regierung weist darauf hin, dass das am 29. Februar 1968
in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen nie in Kraft
getreten sei. Mangels eines von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage
des Artikels 293 EG geschlossenen Übereinkommens bestehe daher keine
Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung
der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung
entscheiden könnte. Die Artikel 43 EG und 48 EG enthielten nichts in
dieser Hinsicht.
29.
Ferner machen NCC sowie die deutsche, die spanische und die italienische
Regierung geltend, ihre Analyse werde durch das genannte Urteil Daily
Mail and General Trust gestützt, insbesondere durch dessen Randnummern
23 und 24:
„… der EWG-Vertrag [betrachtet] die Unterschiede, die die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre
Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und
gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder
wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem
Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die
Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern
einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses
bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden.
Somit gewähren die Artikel 52 [EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
43 EG)] und 58 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften
nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter
Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer
Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.“
30.
Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Urteil Daily Mail and
General Trust betreffe zwar die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft
und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden sei, in
dem Fall der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser
Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat; die Erwägungen des
Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die Frage nach den
Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten
Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz
zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar. Auf dieser
Grundlage trägt sie vor, wenn eine in einem ersten Mitgliedstaat wirksam
gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem anderen
Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an
Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten,
Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im Aufnahmestaat das nach den
Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft fortbestehen lasse,
nicht den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.
31.
Auch die italienische Regierung ist der Ansicht, dass sich aus dem
Urteil Daily Mail and General Trust ergebe, dass die Kriterien zur
Feststellung der Identität von Gesellschaften nicht von der Ausübung des
in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts
umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis der nationalen
Rechtsordnungen fielen. Folglich könne man sich nicht auf die
Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit berufen, um die
Anknüpfungspunkte zu harmonisieren; deren Festlegung falle beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern für Gesellschaften
Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale
Rechtsordnung festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen
unterliege.
32.
Für die spanische Regierung ist es nicht mit Artikel 48 EG unvereinbar,
dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft
dort ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben muss, um in einem anderen
Mitgliedstaat als Gesellschaft angesehen zu werden, die das
Niederlassungsrecht ausüben kann.
33.
Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei Voraussetzungen dafür auf, dass die
in Absatz 2 dieses Artikels definierten Gesellschaften in gleicher Weise
wie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das
Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie müssen zum einen nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und zum
anderen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Die zweite
Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in Brüssel beschlossene
Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im Folgenden:
„Allgemeines Programm“) geändert worden.
34.
Das Allgemeine Programm bestimme in seinem Abschnitt I „Begünstigte“:
„durch die … Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
[werden] begünstigt:
…
- die Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats … gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben,
im Hinblick auf die tatsächliche Niederlassung zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
…
- die oben genannten Gesellschaften; sollten diese Gesellschaften
indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft oder
in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben, so muss ihre
Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft
eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder
Hoheitsgebiets stehen; diese Verbindung darf aber nicht von der
Staatsangehörigkeit … abhängig gemacht werden;
im Hinblick auf die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.“
35.
Auch wenn das Allgemeine Programm die Anwendung des Kriteriums der
tatsächlichen und dauerhaften Verbindung nur dazu vorsehe, von der
Freiheit, eine Zweitniederlassung zu gründen, Gebrauch zu machen, so
müsse ein solches Kriterium auch für die Hauptniederlassung gelten,
damit die für die Ausübung des Niederlassungsrechts aufgestellten
Anknüpfungsvoraussetzungen homogen seien.
36.
Nach Ansicht von Überseering, der niederländischen Regierung und der
Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der
EFTA-Überwachungsbehörde verstößt es gegen Artikel 43 EG in Verbindung
mit Artikel 48 EG, wenn im Fall einer nach dem Recht eines ersten
Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft, von der nach dem Recht
eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen zweiten Mitgliedstaat verlegt
hat, die dort geltenden Kollisionsregeln vorsehen, dass die
Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft nach dem
Recht dieses Staates zu beurteilen sind. Dies sei der Fall, wenn nach
dem Recht des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die Möglichkeit
vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in diesem Staat
ansässigen Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Sie tragen
hierfür Folgendes vor.
37.
Erstens macht die Kommission geltend, nach dem Wortlaut des Artikels 293
EG sei die Einleitung von Verhandlungen zur Beseitigung der
Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die
Anerkennung ausländischer Gesellschaften nur „soweit erforderlich“
vorgesehen. Hätte im Jahr 1968 eine einschlägige Rechtsprechung
bestanden, wäre es nicht erforderlich gewesen, von Artikel 293 EG
Gebrauch zu machen. Dies erkläre die entscheidende Bedeutung, die heute
der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Ermittlung
des Inhalts und der Tragweite der in den Artikeln 43 EG und 48 EG
verankerten Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften zukomme.
38.
Zweitens vertreten Überseering, die Regierung des Vereinigten
Königreichs, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde die
Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and General Trust in der
vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.
39.
Wie sich aus dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe,
sei zu prüfen gewesen, welche Rechtsfolgen im Mitgliedstaat der Gründung
einer Gesellschaft die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes
dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat habe, so dass dieses
Urteil nicht als Grundlage für die Prüfung der Frage dienen könne,
welche Rechtsfolgen eine solche Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.
40.
Das Urteil Daily Mail and General Trust gelte nur für die Beziehung
zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen
Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr
nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden sei. Da Gesellschaften
Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten sie weiterhin die nach
dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden Anforderungen beachten. Das
Urteil Daily Mail and General Trust erkenne somit das Recht des
Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an, nach seinem
internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche Existenz von
Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht die Frage, ob
eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von
einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.
41.
Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten
Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die
Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht
auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil
Centros abzustellen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden
Ausgangsrechtsstreit sei es nämlich wie in der vorliegenden Rechtssache
darum gegangen, wie im Aufnahmemitgliedstaat eine Gesellschaft behandelt
werde, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaaten gegründet
worden sei und ihr Niederlassungsrecht ausübe.
42.
Die Rechtssache Centros betreffe die Zweitniederlassung einer
Gesellschaft, der Centros Ltd, in Dänemark als Aufnahmemitgliedstaat,
die wirksam im Vereinigten Königreich gegründet worden sei, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz gehabt habe, ohne dort eine
wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die Centros Ltd habe in Dänemark
eine Zweigniederlassung gründen wollen, um dort den wesentlichen Teil
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Die dänischen Behörden
hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach englischem Recht nicht in
Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in Dänemark durch Gründung einer
Zweigniederlassung von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen,
verweigert, da festgestanden habe, dass über diese Form der
Zweitniederlassung die Anwendung der dänischen Vorschriften über die
Gründung von Gesellschaften, u. a. in Bezug auf die Einzahlung eines
Mindestkapitals, hätten umgangen werden sollen.
43.
Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein
Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse, dass eine wirksam in
einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft, die dort ihren
satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere
Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen Fall eine
Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit entfalten
könne. Deswegen könne der Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam in einem
anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft nicht sein eigenes
materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften über das
Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der Kommission muss
es sich ebenso verhalten, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat auf sein
internationales Gesellschaftsrecht beruft.
44.
Nach Auffassung der niederländischen Regierung stehen die Bestimmungen
des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der
Sitztheorie als solcher entgegen. Dagegen stellten die Folgen, die das
deutsche Recht an das knüpften, was es als Verlegung des Sitzes einer
Gesellschaft nach Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre
Rechtspersönlichkeit aufgrund ihrer Gründung in einem anderen
Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar,
wenn sie dazu führten, dass die Rechtspersönlichkeit dieser
Gesellschaft nicht anerkannt werde.
45.
Im EG-Vertrag stünden die drei Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz,
tatsächlicher Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung
auf gleicher Stufe. Im Vertrag finde sich kein Hinweis, dass der
satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung in ein und demselben
Mitgliedstaat liegen müssten, damit von der Niederlassungsfreiheit
Gebrauch gemacht werden könne. Folglich stehe das Niederlassungsrecht
auch einer Gesellschaft zu, deren tatsächlicher Verwaltungssitz sich
nicht mehr im Staat der Gründung dieser Gesellschaft befinde. Es
verstoße daher gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein Mitgliedstaat weigere, die
Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten
Gesellschaft anzuerkennen, die in seinem Hoheitsgebiet von ihrer
Freiheit der Zweitniederlassung Gebrauch mache.
46.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Regeln verstießen gegen
die Artikel 43 EG und 48 EG, da sie bewirkten, dass eine Gesellschaft
wie Überseering daran gehindert werde, ihre Tätigkeiten über eine
Agentur oder eine Zweigniederlassung in Deutschland auszuüben, wenn
diese Agentur oder diese Zweigniederlassung nach deutschem Recht als
tatsächlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft betrachtet werde, denn
sie führten zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne die eine Gesellschaft
nicht funktionieren könne.
47.
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist ergänzend darauf hin, dass die
Niederlassungsfreiheit nicht nur das Recht auf Zweitniederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat umfasse, sondern für eine Gesellschaft, die
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat
verlege, auch das Recht, ihre ursprüngliche Niederlassung in dem
Mitgliedstaat beizubehalten, in dem sie gegründet worden sei. Die
deutschen Regeln, die im Ausgangsfall maßgeblich seien, würden bewirken,
dass die Niederlassungsfreiheit in eine Niederlassungspflicht
verwandelt würde, damit die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit
ihre Parteifähigkeit erhalten werde. Sie stellten daher eine
Beschränkung der im EG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit dar.
Dieses Ergebnis bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten keinen
Anknüpfungspunkt zwischen einer Gesellschaft und ihrem Hoheitsgebiet
schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse müssten sie aber den
EG-Vertrag beachten.
48.
Die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs
und die EFTA-Überwachungsbehörde heben außerdem den Umstand hervor,
dass Überseering ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Sinne des
deutschen Rechts nicht nach Deutschland habe verlegen wollen.
Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den Niederlanden habe
auflösen wollen, um sich in Deutschland neu zu gründen, und dass sie
weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei außerdem
widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche betrachte, wenn
es darum gehe, sie zur Zahlung von Architektenhonoraren zu verurteilen.
49.
Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht, dass es sich nach niederländischem Recht in einer Situation wie
im Ausgangsverfahren um die Gründung einer Zweigniederlassung, also
einer Zweitniederlassung, handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der
vorliegenden Rechtssache von der Prämisse auszugehen, dass es aufgrund
der bloßen Abtretung der Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende
deutsche Staatsangehörige zu einer Verlegung des tatsächlichen
Verwaltungssitzes von Überseering nach Deutschland gekommen sei. Eine
solche Analyse sei nämlich eine solche des deutschen Privatrechts.
Nichts deute darauf hin, dass Überseering die Absicht gehabt habe, ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Wenn so
argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung,
ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre
Form der Niederlassung gegangen sei, die sich aus der Gründung einer
Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen,
die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General
Trust gleichzusetzen.
50.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, dass
Überseering in den Niederlanden wirksam gegründet worden sei, immer im
Handelsregister von Amsterdam und Haarlem als Gesellschaft
niederländischen Rechts eingetragen gewesen sei und nicht versucht habe,
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Sie
habe lediglich aufgrund einer Eigentumsübertragung seit 1994 den
Großteil ihrer Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt und dort bestimmte
Versammlungen abgehalten. Sie müsse in der Praxis also so angesehen
werden, als habe sie in Deutschland über eine Agentur oder
Zweigniederlassung gehandelt. Diese Sachlage unterscheide sich
grundlegend von derjenigen, die der Rechtssache Daily Mail and General
Trust zugrunde gelegen habe, in der es um einen bewussten Versuch
gegangen sei, den Sitz einer Gesellschaft englischen Rechts und die
Kontrolle über die Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei zwar den Status einer im
Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft beizubehalten,
aber nicht den steuerlichen Anforderungen unterworfen zu sein, die im
Vereinigten Königreich mit der Verlegung der Verwaltung einer
Gesellschaft und der Kontrolle über sie ins Ausland verbunden seien.
51.
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass
Überseering aufgrund der offenbar ungebetenen Verlegung ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort ihre
Parteifähigkeit abgesprochen werde, die Unsicherheit, die die Anwendung
der unterschiedlichen internationalen Privatrechte der Mitgliedstaaten
für grenzüberschreitende Geschäfte mit sich bringen kann. Da die
Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes weitgehend auf der
Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer möglich, dass
unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen sogar
verschiedene Gerichte, unterschiedlich beurteilten, was einen
tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es immer
schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer globalisierten
und computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in der die persönliche
Anwesenheit der Entscheidungsträger immer weniger erforderlich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
52.
Vorab ist entgegen der Ansicht von NCC sowie der deutschen, der
spanischen und der italienischen Regierung klarzustellen, dass im Fall
einer Gesellschaft, die wirksam in einem ersten Mitgliedstaat gegründet
worden ist, dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat und von der nach dem
Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie nach der
Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses
Staates, in dem diese auch wohnen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
dorthin verlegt hat, die Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese
Gesellschaft anwendet, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
nicht aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit fallen.
53.
Insoweit ist erstens das auf Artikel 293 EG gestützte Vorbringen von NCC
sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung
zurückzuweisen.
54.
Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausführt,
stellt Artikel 293 EG nämlich keinen Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten
der Mitgliedstaaten dar. Diese Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten
zwar auf, Verhandlungen einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu
erleichtern, die sich aus der Unterschiedlichkeit der
Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften
und über die Aufrechterhaltung ihrer Rechtspersönlichkeit bei
grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben, dies aber nur, „soweit
erforderlich“, also für den Fall, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags
nicht die Erreichung der Vertragsziele ermöglichen.
55.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Übereinkünfte, zu
deren Abschluss Artikel 293 EG anregt, genau wie die in Artikel 44 EG
vorgesehenen Harmonisierungsrichtlinien die Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das Gebrauchmachen von dieser
Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher Übereinkünfte abhängen kann.
56.
Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat,
umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den
Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung
selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen
und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im
Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem
stehen nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG für „die Anwendung [der
Bestimmungen des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht] die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen
Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind“.
57.
Hieraus folgt unmittelbar, dass diese Gesellschaften das Recht haben,
ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr
satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung,
ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu
dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu
bestimmen.
58.
Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil
Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.
59.
Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die
Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in
denen sie sich niederlassen wollen.
60.
Es ist daher nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine
Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften
schließen, damit die Gesellschaften, die die in Artikel 48 EG genannten
Voraussetzungen erfüllen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen
können, die ihnen in den seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar
anwendbaren Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannt wird. Folglich kann kein
Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser
Artikel daraus hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft
über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage
des Artikels 293 EG geschlossen worden ist.
61.
Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily
Mail and General Trust, das im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem
Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses Vorbringen ist insoweit zu
prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and
General Trust zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die
Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht den Verlust der
Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.
62.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General
Trust die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem
Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall
betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten
Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte.
Hingegen handelt es sich im Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung
einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch
einen anderen Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in
diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon
ausgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein
Hoheitsgebiet verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die
Gesellschaft tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.
63.
Wie sowohl die niederländische Regierung und die Regierung des
Vereinigten Königreichs als auch die Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat Überseering nie die Absicht
bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Ihre rechtliche
Existenz ist nach dem Recht ihres Gründungsstaats durch die Abtretung
ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende Personen
nie in Frage gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht Gegenstand von
Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen, nach dem sie
nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.
64.
Selbst wenn man den Ausgangsrechtsstreit so verstünde, als ginge es um
die grenzüberschreitende Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes,
ist daher die von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der
italienischen Regierung vertretene Auslegung des Urteils Daily Mail and
General Trust unzutreffend.
65.
In der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, wollte die Daily Mail
and General Trust PLC, eine nach dem Recht des Vereinigten Königreich
gegründete Gesellschaft, die dort sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als
auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte, Letzteren in einen
anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre
Eigenschaft als Gesellschaft englischen Rechts zu verlieren; die dafür
erforderliche Genehmigung der zuständigen britischen Behörden wurde ihr
verweigert. Sie verklagte diese Behörden daher beim High Court of
Justice, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), und machte
geltend, dass die Artikel 52 und 58 des EWG-Vertrags ihr das Recht
zuerkennen würden, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ohne vorherige
Genehmigung und ohne Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit in einen anderen
Mitgliedstaat zu verlegen.
66.
Anders als im Ausgangsverfahren ging es somit in der Rechtssache, in der
das Urteil Daily Mail and General Trust erging, nicht darum, wie ein
Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete
Gesellschaft zu behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.
67.
Im Zusammenhang mit der Frage des High Court of Justice, ob die
Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit einer
Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre Geschäftsleitung in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen, erinnert der Gerichtshof in
Randnummer 19 des Urteils Daily Mail and General Trust daran, dass eine
aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft jenseits
der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz
regelt, keine Realität hat.
68.
In Randnummer 20 dieses Urteils unterstreicht der Gerichtshof die
Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich
dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem
nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit
einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese
Verknüpfung nachträglich zu ändern.
69.
In Randnummer 23 dieses Urteils kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,
dass der EG-Vertrag diese Unterschiede als Probleme betrachtet, die
durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder
des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche war jedoch noch nicht
gefunden worden.
70.
Dabei hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, festzustellen, dass
sich die Möglichkeit für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats
gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu
verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung des
Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren,
und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen
Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet
worden ist. Er zog daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat die
Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten
Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen,
damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte
Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.
71.
Der Gerichtshof hat sich dagegen nicht zu der Frage geäußert, ob in
einem Fall wie im Ausgangsverfahren, in dem von einer nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere Mitgliedstaat sich
weigern darf, die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen, die ihr nach der
Rechtsordnung ihres Gründungsstaats zuerkannt wird.
72.
Ungeachtet des allgemein gehaltenen Wortlauts der Randnummer 23 des
Urteils Daily Mail and General Trust wollte der Gerichtshof den
Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumen, die tatsächliche
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet durch
in anderen Mitgliedstaaten wirksam gegründete Gesellschaften, von denen
sie annehmen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr
Hoheitsgebiet verlegt haben, von der Beachtung ihres nationalen
Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
73.
Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann daher nicht entnommen
werden, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der dort
Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in
einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung
ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der
Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn von
dieser Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung
angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin
verlegt hat.
74.
Drittens ist das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen, in
einer Situation wie im Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm
in seinem Titel I die Inanspruchnahme der durch den EG-Vertrag
garantierten Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und
dauerhaften Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats
abhängig.
75.
Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des Allgemeinen Programms ergibt,
verlangt dieses eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung allein für
den Fall, dass die Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb
der Gemeinschaft hat. Bei Überseering, die sowohl ihren satzungsmäßigen
Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der
Gemeinschaft hat, verhält es sich unbestreitbar nicht so. Der
Gerichtshof hat für diese Fallkonstellation in Randnummer 19 des Urteils
Centros festgestellt, dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleichstellt,
die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
76.
Nach alledem beruft sich Überseering zu Recht auf die
Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass das
deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische Person ansieht.
77.
Ferner ist daran zu erinnern, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an
einer in einem Mitgliedstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft
durch eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen
Mitgliedstaat grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrags über den
freien Kapitalverkehr unterliegt, wenn eine solche Beteiligung ihnen
nicht einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht bestimmen können. Wenn dagegen
der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit
satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine
solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der
Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren
Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13.
April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787,
Randnrn. 21 und 22).
Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
78.
Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung der deutschen Gerichte, einer
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten
Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
79.
In einer Situation wie im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik
Deutschland wirksam gegründet worden ist und in diesem anderen
Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine
andere Wahl, als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem
deutschen Gericht Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft
deutschen Rechts geltend machen möchte.
80.
Überseering, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden ist und
dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG
und 48 EG das Recht, als Gesellschaft niederländischen Rechts in
Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft
deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen
Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat offenbar nicht
zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die
niederländische Rechtsordnung zuerkennt.
81.
Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als
Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie
bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen Rechtsordnung, die
ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem
Sinne Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19). Das Erfordernis,
dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der
Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
82.
Unter diesen Umständen stellt es eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG
grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb
sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende
eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein
Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft
im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre
Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie
sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.
Zur eventuellen Rechtfertigung der Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit
83.
Schließlich ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom vorlegenden Gericht als auch
von der deutschen Regierung angeführten Gründe gerechtfertigt sein
kann.
84.
Die deutsche Regierung macht hilfsweise für den Fall, dass der
Gerichtshof die Anwendung der Sitztheorie als eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend, dass diese Beschränkung
ohne Diskriminierung angewandt werde, durch zwingende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu
den verfolgten Zielen stehe.
85.
Der nicht diskriminierende Charakter ergebe sich daraus, dass die sich
aus der Sitztheorie ergebenden Rechtsregeln nicht nur für ausländische
Gesellschaften gelten würden, die sich durch Verlegung ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort niederließen,
sondern auch für Gesellschaften deutschen Rechts, die ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz aus Deutschland heraus verlegten.
86.
Zu den zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der
angeblichen Beschränkung angeführt würden, sei zu bemerken, dass das
abgeleitete Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass
der Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das
Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit
von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.
87.
Die Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts dienten der
Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien
die Modalitäten des Schutzes des Gesellschaftskapitals von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht harmonisiert, und diese
Gesellschaften unterlägen in anderen Mitgliedstaaten als der
Bundesrepublik Deutschland zum Teil wesentlich geringeren Anforderungen.
Die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie stelle in diesem
Zusammenhang sicher, dass eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, mit einem bestimmten
Mindestkapital ausgestattet sei, was zur Sicherung ihrer Vertragspartner
und Gläubiger beitrage. Außerdem würden damit Wettbewerbsverzerrungen
verhindert, da alle schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen
Gesellschaften gleichen rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden.
88.
Eine weitere Rechtfertigung stelle der Schutz der
Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines Gemeinschaftsstandards für
diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat möglich sein, bei allen
Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Hoheitsgebiet
liege, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von
Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.
89.
Auch der Arbeitnehmerschutz durch die Mitbestimmung im Unternehmen gemäß
den gesetzlich festgelegten Bedingungen rechtfertige die Anwendung der
Sitztheorie. Die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft
nach Deutschland könnte, wenn die Gesellschaft ihre Eigenschaft als
Gesellschaft dieses Rechts bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der
deutschen Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den
Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im
Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ gebe
es bei den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer.
90.
Schließlich rechtfertigten die Fiskalinteressen die Beschränkung, die
sich eventuell aus der Anwendung der Sitztheorie ergebe. Die
Gründungstheorie ermögliche in größerem Umfang als die Sitztheorie die
Gründung von Gesellschaften mit doppelter Ansässigkeit, die deshalb in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt steuerpflichtig seien. Bei
solchen Gesellschaften bestehe die Gefahr, dass sie in mehreren
Mitgliedstaten parallel Steuervorteile beanspruchten und erlangten. Als
Beispiel sei die grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten auf
Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen zu nennen.
91.
Nach Ansicht der niederländischen Regierung und der Regierung des
Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde
ist die fragliche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Das Ziel des
Gläubigerschutzes sei auch von den dänischen Behörden in der Rechtssache
Centros angeführt worden, um die Weigerung zu rechtfertigen, in
Dänemark die Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, die im
Vereinigten Königreich wirksam gegründet worden sei und deren sämtliche
Tätigkeiten in Dänemark hätten ausgeübt werden sollen, ohne die
Anforderungen des dänischen Rechts in Bezug auf die Gründung und die
Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei
außerdem zweifelhaft, dass die Anforderungen hinsichtlich eines
Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel zum Schutz von
Gläubigern darstellten.
92.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls,
wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der
Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter
bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.
93.
Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer
Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet
worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit
und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme
kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG
und 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
94.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass es gegen die Artikel 43
EG und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit
einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Zur zweiten Vorlagefrage
95.
Aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass
eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet
worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch
macht, dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG
verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu
achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats
besitzt.
Kosten
96.
Die Auslagen der deutschen, der spanischen, der italienischen und der
niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs
sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer
Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist
und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in
diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit
vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus
einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft
abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach
den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem
Recht ihres Gründungstaats besitzt.


