Limited Verwaltung
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26.02.2010 17:14
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Limited klagefaehig in Deutschland
26.02.2010 13:08
Limited klagefaehig in Deutschland
Durch die Zulassung der Limited als Rechtsform in Deutschland ergeben sich zahlreiche praktische Probleme, die zu Mißtrauen gegenüber dieser Rechtsform führen. So muss sich eine Limited, die in England gegründet wurde, aber ihren Verwaltungssitz in Deutschland nimmt, ins deutsche Handelsregister eintragen lassen (§ 14 HGB).
Lässt sie sich eintragen, kann man die Limited auf jeden Fall an diesem Verwaltungssitz in Deutschland verklagen.
Wenn die Limited aber nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist, müßte man eigentlich in England klagen. Hier hilft eine neue Entscheidung des Hanseatischen OLG (Beschluss vom 06.09.2005, 5 W 71/05): Wenn eine Limited in Deutschland tätig ist, kann man sie dort verklagen, wo Mitarbeiter für sie tätig sind und unter ihrem Namen auftreten.
Im entschiedenen Fall hat sich das Gericht nicht einmal dafür interessiert, ob tatsächlich ein Geschäftslokal existiert. Es hat ihm genügt, dass ein Mitarbeiter der Limited unter einer bestimmten Adresse eine Domain der Limited angemeldet hatte. Diese Adresse war bei der DENIC als Geschäftsadresse der Limited angegeben. Das OLG hat zugelassen, dass die Limited unter dieser Adresse verklagt wird.
Eine erfreuliche Tendenz, denn nahezu jedes Unternehmen hat heutzutage eine Domain. Wer unter welcher Anschrift die Domain registriert hat, kann von jedermann unter www.denic.de abgerufen werden.


