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26.02.2010 17:14
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Urteil
Geschäftsnummer
9 E 793/05
VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
der Firma A.,
A-Straße, A-Stadt
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B.,
B-Straße, B-Stadt ,
GZ:
gegen
die Industrie- und Handelskammer Darmstadt,
vertreten durch Präsident und Hauptgeschäftsführer,
Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt,
GZ:
Beklagte,
wegen Industrie- u. Handelskammern,
Steuerberaterkammern, Handwerkskammern u.a.,
Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen
hat das Verwaltungsgericht Darmstadt – 9. Kammer – durch Vorsitzenden
Richter am Verwaltungsgericht Hepp,
Richterin am Verwaltungsgericht Leye,
Richter am Verwaltungsgericht Hinkel,
sowie die ehrenamtlichen Richter Theis und Vollrath
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Klägerin ist eine am 12.01.2004 nach englischem Recht (Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985) als private Kapitalgesellschaft
gegründete Limited (Private Limited Company), die als solche im Handelsregister für England und
Wales (Companies House Cardiff) eingetragen ist. Sie unterhält eine Betriebsstätte in
A-Stadt und vertreibt von dort aus Produkte über das Internet. Im Jahr 2004 erreichte sie ein
vorläufiges Betriebsergebnis von 628,52 Euro.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 veranlagte die beklagte Industrie- und
Handelskammer die Klägerin für das Jahr 2004 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 204 Euro.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
15.04.2005 zurück. Bei dem angeforderten Grundbeitrag handele es sich um einen
Mindestbeitrag, den eine Limited gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Haushaltssatzung für das Jahr
2004 unabhängig von
ihrer Ertragssituation zu zahlen habe.
Am 28.04.2005 hat die Klägerin hiergegen Klage
erhoben.
Sie trägt vor, ihre Einkünfte seien so gering, dass sie durch die
Beitragserhebung bereits im Anfangsstadium in ihrer Existenz gefährdet werde. Des Weiteren macht
sie geltend, die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer und die
damit einhergehende Beitragserhebung verstoße gegen die Freizügigkeitsregelungen des
europäischen Gemeinschaftsrechts, speziell gegen die in Art. 43 EG-Vertrag
garantierte Niederlassungsfreiheit. Es könne nicht sein, dass eine wirksam
gegründete Limited in Deutschland schlechter als in anderen europäischen Mitgliedsstaaten
stehe, in denen eine derartige Zwangsmitgliedschaft mit derart überhöhten,
existenzgefährdenden Beiträgen nicht existiere.
Außerdem sei die Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 IHKG beitragsbefreit. Das Gesetz beziehe sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf das Handelsregister in Deutschland. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 IHKG, denn dort sei nur die Kammerzugehörigkeit, nicht aber die Beitragspflicht geregelt. Soweit die Beitragsordnung der Beklagten etwas Abweichendes regele, verstoße sie ebenso wie die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK an sich gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EG-Vertrag. In das deutsche Handelsregister müsse die Klägerin sich nicht eintragen lassen, weil sie in Deutschland nur eine unselbstständige Zweigniederlassung habe. Außerdem unterliege eine Limited nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein dem Recht des Gründungsstaates. Nach englischem Recht sei eine Eintragung ins deutsche Handelsregister nicht vorgesehen, vielmehr decke die Eintragung in das britische Register alle gesellschaftlichen Betätigungen in der Europäischen Union ab.
Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.11.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt
ergänzend vor, die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verstoße
nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, da keinerlei Ungleichbehandlung zwischen
inländischen Unternehmen und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten zu erkennen sei. Zudem werde
die Niederlassung von ausländischen Unternehmen durch die Pflichtmitgliedschaft nicht
erschwert, da der Beitragspflicht als Gegenleistung Vorteile gegenüberstünden, die aus
der Mitgliedschaft den Mitgliedern erwüchsen. Diese Angebote stünden auch der Klägerin zur
Verfügung, auch wenn sie sie nicht nutze. Im Übrigen könnten Beiträge in dieser
geringen Höhe eine Existenzgefährdung nicht begründen.
Eine Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG komme im Falle
der Klägerin nicht in Betracht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung reiche es aus,
wenn der Kammerzugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in einem
Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen sei, welches eine
dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion habe. Das sei beim Companies
House in Cardiff der Fall. Die Beitragsbefreiung gemäß Art. 3 Abs. 3 IHKG gelte nicht für
Kapitalgesellschaften, für die die Eintragung ins Handelsregister Entstehungsvoraussetzung
sei. Auch eine Limited sei erst wirksam gegründet, wenn sie durch das Companies House in das
dort geführte Register eingetragen worden sei. Außerdem betreibe die Klägerin eine
selbstständige Zweigniederlassung in A-Stadt, weshalb sie sich gemäß § 13 d, e HGB im
hiesigen Handelsregister eintragen lassen müsse. Ein Verstoß gegen diese
handelsrechtlichen Vorschriften könne ihr nicht zum Vorteil gereichen.
Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Klägerin einen Antrag gemäß §
19 Abs. 2 der Beitragsordnung auf Erlass des Kammerbeitrags wegen unbilliger Härte,
der mit Bescheid vom 19.01.2006 abgelehnt wurde. Über den hiergegen eingelegten
Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der darin abgehefteten Behördenunterlagen verwiesen,
die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 3
Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl I, S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.3.2005 (BGBl I, S. 931) - im Folgenden: IHKG – in Verbindung mit der Beitragsordnung der
Beklagten vom 26. März 1958, zuletzt geändert am 9. Dezember 1998 und ihrer Haushaltssatzung
für das Jahr 2004.
Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie-
und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der
Kammerzugehörigen aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und
Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen,
Handelsgesellschaften, andere nichtrechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine
gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstätte
unterhalten.
Die Klägerin ist Kammerzugehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Die am
12.01.2004 nach englischem Recht als private Kapitalgesellschaft in Form einer Private
Limited Company (Ltd.) gegründete Klägerin ist eine in Deutschland anzuerkennende
juristische Person des privaten Rechts. Mit der Eintragung in das registrar of companies beim
Companies House in Cardiff und Ausstellung der Gründungsbescheinigung erlangt eine
englische Limited Rechtspersönlichkeit und kann als juristische Person am Rechtsverkehr
teilnehmen (vgl. Müller, Der Betrieb 2006, S. 824; Rohde, INF 2006, S. 24). Dieser
Status kommt ihr als eine in einem europäischen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft auch in
Deutschland zu (vgl. BGH, Urt. vom 13. März 2003 -VII ZR 370/98-, NJW 2003, S. 1461). Die
Klägerin unterhält eine Betriebsstätte in A-Stadt, mithin im Bezirk der beklagten
Industrie- und Handelskammer.
Ferner ist die Klägerin nach der handschriftlich in den
Behördenunterlagen vermerkten Auskunft des Finanzamts gewerbesteuerpflichtig und somit zur
Gewerbesteuer veranlagt.
Dies wurde von der Klägerin nicht bestritten.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und die
mit ihr einhergehende Beitragspflicht ist mit europäischen Gemeinschaftsrecht, speziell mit
der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit vereinbar (so auch
HessVGH, Beschl. vom 4. März 2003 – 8 UZ 1385/02 -; VG Stuttgart, Urt. vom 9. Februar 2001 – 4 K
3682/00 -; VG Düsseldorf, Urt. vom 18. Mai 2004 – 3 K 5882/03 -; VG Darmstadt, Urt.
vom 8. Mai 2002 – 3
E 2167/01 -; VG Gießen, Urt. vom 26. Oktober 2005 – 8 E 1697/05 -). Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung
selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur
Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat
für dessen eigene Angehörige gelten. Außerdem stellt Art. 48 EG-Vertrag die nach dem
Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind
(vgl. EuGH, Urt. vom 9. März 1999 – Rs. C-212/97 – (Centros), NJW 1999, S. 2027; Urt. vom 5.
November 2002 – Rs. C-208/00 (Überseering), NJW 2002, S. 3614; Urt. vom, 30. September 2003
– Rs. C-167/01 - (Inspire Art), NJW 2003, S. 3331).
Ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene spezielle
Diskriminierungsverbot ist nicht ersichtlich, denn die Pflichtmitgliedschaft knüpft an die
Ausübung eines Gewerbebetriebs im Kammerbezirk einer Industrie- und Handelskammer an
und gilt für inländische und ausländische Gewerbetreibende gleichermaßen. Angesichts
gleicher Voraussetzungen entfaltet sie keine diskriminierende Wirkung.
Allerdings erschöpft sich die Niederlassungsfreiheit in Art. 43
EG-Vertrag nicht im Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Sie enthält darüber hinaus ein
Beschränkungsverbot, das die Aufhebung aller – auch unterschiedslos anzuwendender – nationaler
Vorschriften verlangt, sofern sie die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder
weniger attraktiv machen (vgl. EuGH, Urt. vom.15.12.1995 – C-415/93 -.(Bosman), NJW 1996, S.
505; Urt. vom 1. Juni 2006 – C-453/04 (innoventif Limited), NJW 2006, S. 3196; VG
Düsseldorf, Urt. vom 18. Mai 2004 – 3 K 5882/03 -; Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht
unter europäischem Einfluss, 2002, Kapitel 22, Rdnr. 21 ff.). Durch die
Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer wird die Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit nicht in dieser Weise unzulässig eingeschränkt. Da es sich bei ihr nicht um eine
Voraussetzung, sondern um eine Folge der Ausübung einer niedergelassenen gewerblichen
Tätigkeit handelt, stellt sie lediglich eine Ausübungsmodalität dar, die die
gewerberechtliche Tätigkeit aber weder behindert noch weniger attraktiv macht. Die mit der
Pflichtmitgliedschaft einhergehende Belastung in Form der Beitragserhebung ist nach
Einschätzung der Kammer so geringfügig, dass mit ihr keine Erschwerung der Niederlassungsfreiheit
einhergeht. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG ist bei der Beitragserhebung zwischen Grundbeitrag
und Umlage zu differenzieren. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden
Beitragsordnung der beklagten Industrie- und Handelskammer vom 26. März 1958, zuletzt geändert am 19.
Dezember 1998, in Verbindung mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2004 wird zwar
jeder Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag veranlagt, wobei bereits
insoweit nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte Pauschalbeträge
vorgesehen sind. Zu einer zusätzlichen Umlage werden nur diejenigen Kammerzugehörigen
herangezogen, die einen entsprechenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb aufweisen
können. Bei dieser Rechtslage ist eine Existenzgefährdung durch die
Beitragserhebung grundsätzlich nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in ihrem Fall geltend macht, ihre
Einkünfte seien so gering, dass sie sich durch die Beitragerhebung bereits im Anfangsstadium in
ihrer Existenz gefährdet sehe, so sei darauf hingewiesen, dass die Beitragsordnung der beklagten
Industrie- und Handelskammer über die nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
gestaffelten Pauschalbeiträge hinaus in § 19 Abs. 2 das Einzelfallkorrektiv eines
Beitragserlasses im Falle einer unbilligen Härte vorsieht. Ob die Erlassvoraussetzungen
vorliegen, ist auf Antrag in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen, das vorliegend im
Verwaltungsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht wurde. Im Übrigen stellt der Kammerbeitrag
eine Gegenleistung für Vorteile dar, die der Einzelne aus seiner
Kammermitgliedschaft ziehen kann. Da die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer über
die Beitragspflicht hinaus keine besonderen Pflichten begründet, die sich auf die
Berufstätigkeit auswirken, kann eine spürbare Behinderung der Niederlassungsfreiheit allein durch die
Beitragspflicht nicht angenommen werden.
Aber selbst wenn eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit durch die Pflichtmitgliedschaft angenommen werden könnte, wäre diese
gerechtfertigt. Ein Rechtfertigungsgrund für nationale Maßnahmen, die die Ausübung der
durch EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen
können, liegt vor, wenn sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, wenn sie
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und zur Erreichung des verfolgten
Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich sind (vgl. EuGH, Urt. vom 9. März 1999 – Rs.
C-212/97 – (Centros), NJW 1999, S. 2027; Urt. vom 5. November 2002 – Rs. C-208/00
(Überseering), NJW 2002, S. 3614; Urt. vom, 30. September 2003 – Rs. C-167/01 – (Inspire Art),
NJW 2003, S. 3331).
Davon ist auszugehen. Mit der Errichtung der Industrie- und
Handelskammern verfolgt der Gesetzgeber die öffentliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung unter
Einbeziehung der niedergelassenen Gewerbetreibenden. Hierfür stellt die
Zwangsmitgliedschaft das geeignete und erforderliche Mittel dar, weil auf freier Mitgliedschaft beruhende
Vereinigungen das Gesamtinteresse aller Angehörigen der gewerblichen Wirtschaft nicht in
gleichem Maße vertreten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335). Im Übrigen hat auch bereits
der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000 (EuGH, Urt. vom
3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98 – (Corsten), NVwZ 2001, S. 182) angedeutet, dass eine
Pflichtmitgliedschaft und eine damit einhergehende Beitragspflicht im Falle einer Niederlassung
im Aufnahmeland
gerechtfertigt ist.
Die somit kraft ihrer gesetzlichen Kammerzugehörigkeit grundsätzlich
beitragspflichtige Klägerin ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG ausnahmsweise von
der Beitragspflicht befreit. Nach dieser Vorschrift sind Kammerzugehörige, die nicht im
Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt. Da bereits die Umsätze
der Klägerin im Jahr 2004 diesen Betrag nicht annähernd erreichen, kommt es für eine
Beitragsbefreiung allein darauf an, ob sie als eine nicht ins Handelsregister eingetragene
Kammerzugehörige angesehen werden kann.
Die Klägerin ist zwar nicht ins deutsche Handelsregister, sondern in
das registrar of companies beim Companies House in Cardiff eingetragen. Hierbei handelt
es sich um eine Eintragung ins Handelsregister im Sinne der Befreiungsvorschrift. Aus
Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass nur die Kleinstgewerbetreibenden in den
Genuss einer Beitragsbefreiung kommen können, die von ihrer Eintragungsoption gemäß §
2 HGB keinen Gebrauch gemacht haben. Denn wer für die Eintragung optiert, kann nicht
nur selektiv die Vorteile der Kaufmannseigenschaft genießen, sondern muss auch die
Nachteile in Kauf nehmen. Nicht beitragsbefreit – ohne Rücksicht auf den Ertrag – werden
daher Kapitalgesellschaften, für die die Eintragung ins Handelsregister
Entstehungsvoraussetzung ist (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 74). Diese
Regelung berücksichtigt mithin, dass bei sog. Kannkaufleuten, deren Unternehmen nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
regelmäßig eine geringere Leistungsfähigkeit vorliegt als bei so genannten
Vollkaufleuten. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften wird in der Regel von einem größeren
Geschäftsbetrieb ausgegangen.
Sollte dies ausnahmsweise nicht gegeben sein, sieht die Beitragsordnung
das Einzelfallkorrektiv eines Beitragserlasses für den Fall einer
unbilligen Härte vor.
Diese Gegebenheiten gelten auch für eine englische Limited. Sie erlangt
Rechtspersönlichkeit durch ihre Eintragung in das dortige Register und Ausstellung der
Gründungsbescheinigung.
Insoweit übernimmt das registrar of companies beim Companies House in
Cardiff die Funktion des deutschen Handelsregisters. Danach kann sie als eine in
einem europäischen Mitgliedstaat gegründete Kapitalgesellschaft auch in Deutschland am
Wirtschaftsleben teilnehmen, mit allen Vor- und Nachteilen, die die Ausübung einer
unternehmerischen Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft mit sich bringt. In Anbetracht
der Freizügigkeitsregelungen des EG-Vertrags ist die Eintragung in das
registrar of companies beim Companies House in Cardiff daher mit der Eintragung in das
deutsche Handelsregister gleichzustellen. Inzwischen sieht auch die an die Änderungen des IHKG
angepasste, aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Beitragsordnung der
beklagten Industrie- und Handelskammer vom 15. Juni 2005 in § 11 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung
vor, die der obigen teleologischen Auslegung entspricht.
Im Übrigen hätte die Klägerin ihre Betriebsstätte in A-Stadt gemäß §§ 13
d und e HGB in das hiesige Handelsregister eintragen lassen müssen. Der Klägervertreter
hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vorgetragen, dass die Verkaufstätigkeit von
A-Stadt aus erfolgt und in England keine Geschäftstätigkeiten stattfinden. Damit unterhält
die Klägerin nicht nur eine selbständige Zweigniederlassung in A-Stadt, sondern hat dort ihre
Hauptniederlassung eröffnet. Damit kommen die Vorschriften der §§ 13 d und e HGB erst
Recht zur Anwendung
(vgl hierzu Rohde, INF 2006, S. 24). Da es sich bei dieser Eintragung
nicht um eine Entstehungs- oder Zugangsvoraussetzung, sondern lediglich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, bestehen keine
Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Niederlassungsfreiheit (vgl
insoweit auch EuGH, Urt.
vom 1. Juni 2006 – C-453/04 (innoventif Limited), NJW 2006, S. 3196).
Dass die Klägerin gegen diese handelsrechtlichen Vorschriften verstoßen hat, kann ihr bei
der Frage der Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG nunmehr nicht zum
Vorteil gereichen.
Der Beitragsbescheid ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Haushaltssatzung
für das Jahr 2004 auch der Höhe nach ordnungsgemäß ergangen. Einwendungen bezüglich der
Beitragsberechnung wurden von der Klägerin auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167
VwGO seine gesetzliche Grundlage.
(08.10.)
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die
Zulassung der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der
Berufung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Prozessvertretung befugt sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne
des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder
früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von
Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für
Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Organisationen stehen, handeln,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt
Havelstraße 7
64295 Darmstadt
(Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt)
zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
einzureichen.
Hepp Hinkel Leye
BESCHLUSS
Der Streitwert wird endgültig auf 204,00 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Eine etwaige
vorläufige Festsetzung des Streitwertes wird damit gegenstandslos.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die
Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt
Havelstraße 7
64295 Darmstadt
(Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


