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26.02.2010 17:14
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Die Dienstleistungsfreiheit und die englische Limited
Die Dienstleistungsfreiheit ist neben der Freiheit des Waren-, Personen- und Kapitalverkehrs eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft. Sie ist in Artikel 49 EGV verankert. Danach dürfen sich europäische Dienstleister vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben, um dort die Dienstleistung zu erbringen, ohne sich im aufnehmenden Land um weitere Formalitäten kümmern zu müssen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Unternehmer ordnungsgemäß in seinem Heimatland tätig ist. Es wird immer wieder von Seiten einzelner EU-Mitgliedsstaaten durch Erhebung unzulässiger Anforderungen der Versuch gemacht, die Freiheit der Dienstleistungerbringung zu behindern.
Mit dem sogenannten „Corsten“-Urteil (3.10.2000) und dem „Schnitzer“-Urteil (11.12.2003) hat der EuGH hierzu zwei wegweisende Urteile gefällt:
Das „Corsten“-Urteil
Im Fall „Corsten“ (Az: C-58/98) hat der EuGH entschieden, dass es mit
dem europäischen Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der
Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist, wenn ein Unternehmen mit Sitz
in einem anderen EU-Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder ein
einziges Mal in einem anderen EU-Mitgliedstaat Dienstleistungen
erbringen möchte verpflichtet ist, sich dort in ein Berufsregister oder
ein Handwerksrolle eintragen zu lassen, bevor es seine Tätigkeit
aufnimmt.
Die Pflicht zur Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat weder verzögern, noch erschweren, geschweige denn ganz unterbinden. Eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle könne daher nur noch automatisch erfolgen. Sie könne weder eine Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung sein noch Verwaltungskosten für den betroffenen Leistenden verursachen, noch obligatorische Zahlungen von Beiträgen an die Handwerkskammern nach sich ziehen.
Das „Schnitzer“-Urteil
Das „Schnitzer“-Urteil (Az.: C-215/01) baut auf dem „Corsten“ – Urteil
auf. Mit diesem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung zur Pflicht
eines Dienstleisters aus einem EU-Mitgliedstaat, sich in ein
Berufsregister oder die Handwerksrolle eintragen zu lassen, modifiziert.
Diese Pflicht besteht auch dann nicht, wenn ein in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer zwar gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt, aber vor Ort über keine stabile, dauerhafte Infrastruktur verfügt. Wie allerdings eine „ausreichende Infrastruktur“ definiert und ausgelegt werden soll, hat der EuGH offen gelassen.
Zusammenfassend ist hierzu festzuhalten, dass bei einem nur vorübergehenden Tätigwerden (im Zeitraum von einem Quartal, also ca. 3 Monaten) im EU-Ausland weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Ist dagegen eine gewisse „Infrastruktur“ zur Ausführung der Aufträge erforderlich oder übersteigt die Tätigkeit den Zeitrahmen des nur „vorübergehenden“, so ist die Anmeldung einer Niederlassung beim Gewerbeamt und bei der Handwerkskammer geboten. In diesem Falle ist hier dann die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union anzuführen.
Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 EGV das Recht, in anderen EU-Mitgliedstaaten Niederlassungen zu gründen. Ist ein ausländischer Leistungserbringer im Empfängerstaat niedergelassen, kann dieser sich grundsätzlich nicht mehr auf seine Freiheit in der Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsfreiheit), sondern nur auf die Freiheit in der Wahl der Niederlassung innerhalb der Europäischen Union (Niederlassungsfreiheit) berufen. Möchte sich ein Unternehmer also mit seinem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, so ist ihm das nur bei Erfüllung aller dort geltenden Vorschriften gestattet.


