Limited Verwaltung
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26.02.2010 17:14
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Von der Limited zur GmbH
Übertragung der Geschäfte auf eine neue GmbH
Wird das Geschäft der Limited faktisch von der GmbH
übernommen, stellen sich gleich mehrere Probleme.
Beide Gesellschaften
sind juristische Personen, d.h. beide Gesellschaften verfügen jeweils über
eigenes Eigentum und eigene Rechte und Pflichten. Die GmbH will aber nun das
Eigentum, dazu gehört auch der Kundenstamm, der Limited nutzen. Es muss also ein
Erwerbsvorgang her oder die GmbH muss sonst vertraglich zur Nutzung befugt sein.
D.h. in diesem Rahmen fallen steuerlich relevante Erwerbsvorgänge an. Eine
kostenlose Übertragung, die nicht dem wirklichen Wert entspricht, würde seitens
der Finanzverwaltung nicht akzeptiert werden. Gleiches gilt natürlich auch z.B.
bei einer Vermietung von Betriebsgegenständen von der Limited an die GmbH.
Das nächste Problem stellt sich bei sämtlichen Verträgen, die die
Limited eingegangen ist und die nun durch die GmbH „fortgeführt“ werden sollen.
Hier geht es dann um Dauerschuldverhältnisse, wie Miet- und Arbeitsverträge aber
auch um z.B. langfristige Lieferantenverträge. Hier kann der Vertragspartner
nicht einfach von der Limited zur GmbH ausgewechselt werden. Hier ist entweder
die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, also z.B. des Vermieters oder
ein neuer Vertragsschluss erforderlich. Das bedeutet nicht nur einen erhöhten
Verwaltungsaufwand, sondern birgt auch die nicht unerhebliche Gefahr, dass der
Vertragspartner die Vertragsbedingungen neu aushandeln möchte. Wurde die Limited
vorher durch den bestehenden Vertrag geschützt, besteht nun die Möglichkeit,
dass der Vertragspartner seine langgehegten Änderungswünsche einbringt.
Schließlich muss auch noch die Gründung der GmbH berücksichtigt werden. Das
Stammkapital in Höhe von 25.000,- Euro ist in Bar oder als (geprüfte)
Sacheinlage im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH nachzuweisen bzw. muss es zu
diesem Zeitpunkt vorhanden sein.
Eine weitere Hürde findet sich in der
Firma, also dem Namen der GmbH. Natürlich sollte, da das Geschäft ja fortgeführt
werden soll, die Firma der GmbH gleichlautend wie die Firma der Limited sein.
Immerhin hat die Limited ja auf dem Markt einen gewissen Bekanntheitsgrad. Nun
ist aber die Limited mit ihrer Firma auch im deutschen Handelsregister
eingetragen. Eine gleichlautende Firma der GmbH wird aber aus Gründen der
Verwechselungsgefahr nicht in das Handelsregister eingetragen. D.h. die Firma
der GmbH muss im Zeitpunkt der Eintragung anders lauten als die der Limited.
Erst wenn die Limited aus dem deutschen Handelsregister ausgetragen wurde, kann
ein notariell zu beurkundender Beschluss zur Namensänderung erfolgen und danach
die Eintragung in das Handelsregister. Unabhängig von diesem Aufwand bedeutet
dies zusätzlich, dass der „Markenname“ der Limited bzw. der eigentlichen GmbH
wegen der Umschreibungsdauer mindestens 2-3 Wochen, wahrscheinlich noch länger,
vom Markt verschwunden ist. Ein Nachteil, der viel Geschäft und damit auch
Liquidität und auch Kunden kosten kann.
Die Gesamtkosten, um die
geschilderten Probleme zu lösen, inklusiv der Arbeitszeit (berücksichtigt man
hier nur einmal das Neuverhandeln der Verträge), dürften, um nicht alles ins
Chaos abgleiten zu lassen, bei wahrscheinlich weit über 20.000,- Euro liegen.
Damit wird das neu einzuzahlende Stammkapital schnell verwendet.
Die Verschmelzung
Der fließende Übergang von der Limited auf die GmbH lässt
sich aber auch elegant und sauber lösen.
Man kann die englische Limited
mittels einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung in eine deutsche GmbH umwandeln.
Grundlage hierfür
ist die sogenannte Verschmelzungsrichtlinie ( 2005/56 EG). Diese wurde in
Deutschland mit den §§ 122 a bis l UmwG und in England mit den Companies
Cross-Border Mergers Regulations 2007 umgesetzt.
Bei der Verschmelzung
handelt es sich in England und in Deutschland um jeweils ein förmliches
Verfahren.
Die Verschmelzung bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge von der
Limited auf die GmbH. Dies bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sowie alle
Rechtsverhältnisse – also auch alle Verträge – nahtlos von der Limited auf die
GmbH übergehen.
Der Eigentumsübergang von Betriebsvermögen erfolgt
automatisch und auch die Vertragspartner müssen dem Wechsel der
Rechtspersönlichkeit im Vertrag nicht zustimmen. Mit Eintragung der
Verschmelzung in das deutsche Handelsregister wird aus der Limited eine GmbH. In
England wird dementsprechend auch in das Register eingetragen, dass ein
Rechtsformwechsel stattgefunden hat und die Limited damit nicht mehr existiert.
Für den Ablauf dieses Verfahrens muss ein Zeitfenster von zumindest 6
Monaten kalkuliert werden.
Begonnen wird auch hier mit der Gründung der GmbH die zweckmäßigerweise in Form
einer Mutter-Tochter Gründung erfolgt. Dies bedeutet, dass das Stammkapital
durch die Werthaltigkeit der Anteile der Limited gebildet wird. Maßgeblich ist
also nicht der Nominalwert in Höhe von gegebenenfalls 1 £, sondern der
wirtschaftliche Wert eben dieses Anteils. Die Anteile werden auf die GmbH
übertragen und als Stammkapital eingebracht. Die Aufbringung der 25.000,- Euro
entfällt damit.
Ein Namensproblem gibt es bei einer solchen
Verschmelzung ebenfalls nicht, da dem deutschen Registergericht durch
Übersendung des sogenannten Verschmelzungsplans mit dem Eintragungsantrag der
GmbH dargelegt werden kann, dass die GmbH bis zur Eintragung der Verschmelzung
nicht am Markt auftritt und so eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.
Weitere Schritte
Nach der GmbH Eintragung wird ein gemeinsamer
Verschmelzungsplan, sowohl in Deutschland, wie auch in England eingereicht. Hier
sind jeweils besondere Fristen zu beachten. Danach wir der Verschmelzungsbericht
erstellt und der Verschmelzungsbeschluss gefasst. Nach Beantragung der
Verschmelzungsbescheinigung in England wird die Verschmelzung in das deutsche
Handelsregister eingetragen und aus der Limited ist so eine GmbH geworden.
Der Vorteil der Verschmelzung gegenüber der oben genannten Übertragung
einzelner Vermögensgegenstände für den Unternehmer liegt klar auf der Hand.
Die Kosten der Verschmelzung betragen ca. 6000,- bis ca. max. 10.000,-
Euro. Das Kostenrisiko ist also kalkulierbar.
Der Unternehmer ist mit so gut wie keiner Arbeit für die Verschmelzung belastet
und kann in Ruhe seinen Geschäften nachgehen. Er muss lediglich zwei
Beurkundungstermine wahrnehmen und die entsprechenden Informationen über die
Limited, wie Beteiligungsverhältnisse und Betriebsergebnisse bzw. Bilanzen den
beauftragten Beratern zur Verfügung stellen. Sämtliche Formalitäten, ebenso die
Erstellung des Verschmelzungsplans und des Berichts wie auch des Beschlusses
erfolgt durch die Berater. Eine körperliche Anwesenheit in England ist nicht
erforderlich.
Der persönliche Aufwand ist also extrem gering und schafft
einen sauberen und klaren Rechtsübergang von der Limited in die GmbH.


